Wichtige Informationen des ZDH im Überblick für Betriebe und Auszubildende: In Krisenzeiten Ausbildungsabbrüche und -kündigungen verhindern

Durch die Corona-Krise müssen zahlreiche Betriebe Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen. Häufig stellt sich auch die Frage, inwieweit  Auszubildende Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann. Dies  ist grundsätzlich möglich, doch sind die Hürden hoch. Derzeitig fordert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) von der Politik eine Verbesserung des Zugangs zum Kurzarbeitergeld für Auszubildende.

Nachfolgend gibt der ZDH folgende Hinweise zum Thema Kurzarbeitergeld für Auszubildende:

Azubis nicht grundsätzlich von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen

Grundsätzlich gilt, dass Azubis nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind, da für sie Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung gilt und Beiträge entrichtet werden. Sie werden allerdings nicht wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Sa-chen Kurzarbeitergeld behandelt. Dies wird z.B. bereits daran deutlich, dass Azubis bei der Ermittlung der Berechtigung auf Kurzarbeitergeld hinsichtlich der betrieblichen Betroffenheit nicht mitgezählt werden. Bei der nun angekündigten Sonderform des Kurzarbeitergeldes im Zuge der Corona-Krise wird eine Betroffenheit von mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vorausgesetzt. Bei dieser Zählung müssen Azubis nach aktuellem Stand außen vor bleiben.

Ausbildungsverhältnisse gelten als Vertragsverhältnisse besonderer Art

Für Ausbildungsverhältnisse gilt im Vergleich zu abhängig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hinsichtlich der Fortführung der Ausbildung ein besonderer Schutz. Wird in einem Unternehmen Kurzarbeit durchgeführt, so ist der Betrieb verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildung der Azubis weiterhin durchzuführen. Er sollte z.B. den Azubis in andere Abteilungen versetzen, Lehrpläne umstrukturieren und andere Inhalte vorziehen, ihn möglichweise in eine Lehrwerkstatt schicken etc. Dies ist naturgemäß in den kleinen Betrieben des Handwerks nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.

Folgen für Ausbilder und Kurzarbeit

Aus der Tatsache, dass die Ausbildung auch bei betrieblicher Kurzarbeit möglichst fortgeführt werden sollte,ergibt sich auch, dass für Ausbilder möglichst keine Kurzarbeit bzw. nur in Ausnahmefällen Kurzarbeit in geringerem Umfang angeordnet werden sollte. Die Ausbildungspflicht des Auszubildenden muss auch bei Kurzarbeit im Betrieb Vorrang haben. Es ist zu beachten, dass bei ausbleibender oder mangelhafter Ausbildung sogar im Grundsatz ein Schadensersatzanspruch bei schuldhaftem Verhalten gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen kann.

Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für sechs Wochen

Sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft oder ist –wie aktuell –eine komplette Schließung aller betrieblichen Aktivitäten behördlich vorgegeben, dann kann auch für den Azubi Kurzarbeit angeordnet werden. Dann gilt allerdings zunächst die Pflicht zur Fortzahlung der kompletten Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Tarifverträge oder auch Ausbildungsverträge gehen teilweise sogar über die sechs Wochen hinaus. Dies ist also im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Erst danach kann nach aktuellem Rechtsstand ein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für Azubis entstehen.

Kündigung eines Azubis wegen Kurzarbeit

Die Anordnung von Kurzarbeit rechtfertigt für sich noch keine Kündigung eines Ausbil-dungsverhältnisses. Erst wenn der Betrieb für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommt und damit auch die Ausbildungseignung entfällt, ist eine außerordentliche Kün-digung möglich. In diesem Fall besteht aufgrund der Standardformulierung in den Be-rufsausbildungsverträgen die Verpflichtung des Ausbildenden, sich mit Hilfe der zuständigen Arbeitsagentur um die Fortführung der Berufsausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte zu bemühen.

Tatsächlich sollte gerade in diesen Krisenzeiten von Seiten der Betriebe alles Zumutbare unternommen werden, um Ausbildungsabbrüche zu verhindern oder gar Kündigungen auszusprechen.

Der ZDH informiert über aktuelle Änderungen in dieser Frage auf ihrer Internetseite.

Quelle:
https://www.zdh.de/fachbereiche/arbeitsmarkt-tarifpolitik/rundschreiben/auszubildende-und-kurzarbeit/?L=0;  Stand: 26.03.2020