Strukturierung der Ausbildung

Ausbildungsrahmenplan und sachlich-zeitliche Gliederung

Die Ausbildungsordnung mit ihrem Ausbildungsrahmenplan bildet für jeden anerkannten Ausbildungsberuf die Grundlage für die Ausbildung. Hier sind u.a. die im Rahmen der Ausbildung zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt.

Die Ausbildungsordnung kann den betrieblichen Ausbildungsablauf jedoch nicht in allen Einzelheiten festlegen. Daher ist der Ausbildungsrahmenplan auch nur als Anleitung zu verstehen, der den betrieblichen und individuellen Gegebenheiten anzupassen ist. Die aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsrahmenplanes sind Mindestanforderungen, zu deren Vermittlung jeder Betrieb in der Lage sein muss. Können nicht alle vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, müssen diese Ausbildungsabschnitte einem anderen Betrieb oder Bildungsträger übertragen werden.

Zur genaueren Planung der Ausbildung muss dem Ausbildungsvertrag eine sachlich-zeitliche Gliederung beigefügt werden. Diese sachliche und zeitliche Gliederung muss dem tatsächlichen Ausbildungsablauf des Auszubildenden innerhalb der Ausbildungsstätte entsprechen.

Die zeitliche Gliederung ist die Grundlage für der betrieblichen Ausbildungsplan, der mit dem Ausbildungsvertrag zur Registrierung bei der IHK bzw. HWK einzureichen und vor Beginn der Ausbildung dem Auszubildenden auszuhändigen ist.

Berufsschule

Neben der Ausbildung im Unternehmen ist jede/r Auszubildende verpflichtet, zur vorgegebenen Zeit die Berufsschule zu besuchen. Je nach Ausbildungsberuf gibt es unterschiedliche Organisationsformen des Berufsschulunterrichtes: So beispielsweise an 1-2 Tagen je Woche oder als Blockunterricht eine ganze Woche im 3-Wochenturnus (2 Wochen Betrieb, 1 Woche Schule). Die Unterrichtszeit in der Berufsschule wird auf die Arbeitszeit des Jugendlichen angerechnet.

Einmal in der Woche dürfen Jugendliche am Berufsschultag nach dem Unterricht nicht beschäftigt werden, sofern sich dieser auf mehr als fünf Unterrichtsstunden je 45 Minuten erstreckte. Dieser Berufsschultag wird mit acht Stunden auf die Wochenarbeitszeit angerechnet.

Haben Jugendliche an zwei Tagen in der Woche Berufsschule, so können sie an einem Schultag nach dem Unterricht noch beschäftigt werden. Die an diesem Tag in der Schule verbrachte Zeit (Unterricht inkl. Pausen einschließlich der Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb, wird auf die Arbeitszeit angerechnet.

Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können an beiden Berufsschultagen nach dem Unterricht noch beschäftigt werden. Auf die wöchentliche Arbeitszeit wird für beide Tage die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Nicht nur die Berufsschulzeit, sondern auch die Fahrtzeit zwischen Berufsschule und Betrieb sind auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Quelle: IHK Berlin